Fasten

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Die Führer der Kirche sagen uns heute: Die rechte Einhaltung des monatlichen Fastens besteht darin, dass man zwei aufeinanderfolgende Mahlzeiten, d.h. Essen und Trinken, auslässt, dass man zur Fast- und Zeugnisversammlung geht und dass man dem Bischof eine großzügige Spende gibt, mit der er für die Bedürftigen sorgen kann. dass man nichts trinkt, bezieht sich auf Wasser genauso wie auf andere Getränke, Als Mindestfastopfer ist der Gegenwert von zwei Mahlzeiten festgelegt, (Priesthood Bulletin, August 1971.)

Zur näheren Erläuterung zitieren wir Präsident Joseph F. Smith: „Der Herr hat das Fasten auf eine vernünftige und verständliche Grundlage gestellt, und er tut nichts, was zwecklos oder ohne Weisheit wäre. Sein Gesetz ist in dieser Hinsicht ebenso vollkommen wie in anderen Bereichen. Darum wird von einem jeden, der dazu imstande ist, die Befolgung des Gesetzes verlangt; er kann sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Man muss sich aber vor Augen halten, dass das Einhalten des Fasttags durch ein 24stündiges Nichtessen und Nichttrinken keine unumstößliche Regel ist, keine eiserne Vorschrift, sondern es bleibt den Mitgliedern als Gewissenssache überlassen, hier Weisheit und Urteilsvermögen walten zu lassen. Viele leiden an Körperschwäche, haben einen zarten Gesundheitszustand oder stillen ein Kind; von diesen soll man nicht verlangen, dass sie fasten. Auch sollen die Eltern ihre kleinen Kinder nicht zum Fasten zwingen. Ich habe erlebt, dass Kinder am Fasttag vor Hunger geweint haben. So ein Fasten hilft den Kindern überhaupt nicht. Statt dessen haben sie vor dem nächsten Fasttag Angst und begrüßen ihn nicht, sondern verabscheuen ihn. Der Zwang weckt außerdem in ihnen eine widerspenstige Haltung, nicht aber die Liebe zu Gott und den Mitmenschen. Es ist besser, sie den Grundsatz zu lehren und dann die Befolgung erst von ihnen zu verlangen, wenn sie alt genug sind, sich selbst vernünftig zu entscheiden. Das ist besser als sie zwingen." (Evangeliumslehre, 1970. S. 274.) Wenn wir das Gesetz des Fastens befolgen, können wir auf dreierlei bedeutsame Weise gesegnet werden, nämlich dadurch, dass wir; (l) im Herzen demütig und dankbar werden, (2) die Möglichkeit haben, unseren materiellen Segen mit unseren Mitmenschen zu teilen und (3) so, wie wir es brauchen, zusätzlich gesegnet werden,

Inhaltsverzeichnis

Zum rechten Einhalten des Fasttags gehört viererlei:

  • Verzichten

Auf Essen und Trinken verzichten ist eine demütigende Erfahrung. Wir können uns dadurch in die Gefühle und das Leiden derer hineinversetzen, die nichts zu essen haben. Wir lernen, Herr zu werden über die Ansprüche des Körpers, und wir geben dem Geist Macht über das Fleisch.

  • Beten

Indem wir das Beten mit Fasten verbinden, werden wir meist geistig aufnahmebereiter. die Verständigung mit dem himmlischen Vater ist aufrichtiger und umfassender und unser Beten dadurch wirksamer. 'Zeugnis geben Wir gehen zur Fastversammlung und geben machtvoll Zeugnis von Jesus Christus und seinem Evangelium.

  • Spenden

Wir geben dem Bischof das, was wir gespart haben, indem wir auf zwei aufeinanderfolgende Mahlzeiten verzichtet haben, und damit wird ein Fonds für die Armen eingerichtet. Wer finanziell dazu in der Lage ist, wird angeregt, mehr als das so Eingesparte zu spenden. Den Mitgliedern muss dieser Grundsatz klar sein, damit ihre Spende und ihr Segen großzügig seien.

„Ich möchte, dass ihr zu Christus kommt, der der Heilige Israels ist, und an der Errettung durch ihn und an der Macht der Erlösung durch ihn teilhabt. Ja, kommt zu ihm und bringt ihm eure ganze Seele als Opfer dar, und fahrt fort mit Fasten und Beten, und harrt aus bis ans Ende: und so wahr der Herr lebt, werdet ihr errettet werden." (Omni 1:26)

Verwendung des Fastopfers

Für den Wohlfahrtsdienst der Kirche ist es ganz wesentlich, dass die Mitglieder jeden Monat ein großzügiges Fastopfer zahlen und dass dieses zum Nutzen der Armen und Bedürftigen richtig verwaltet wird. Die Kirche empfiehlt den Mitgliedern, allmonatlich einen Tag zu fasten, am besten in Verbindung mit der monatlichen Fast- und Zeugnisversammlung. Fasten bedeutet, dass man sich zweier aufeinanderfolgender Mahlzeiten enthält, mit anderen Worten, dass man 24 Stunden lang weder isst noch trinkt. Diese Aufforderung richtet sich an alle Mitglieder, ausgenommen diejenigen, deren Gesundheitszustand es nicht zulässt. Den Kindern ist der Grundsatz Fasten beizubringen, wie sie dazu imstande sind. Die Mitglieder sollen der Kirche als Fastopfer einen Mindestbetrag im Gegenwert der nicht verzehrten Mahlzeiten entrichten. Jeder Heilige der Letzten Tage, der genug zu essen hat, kann es sich leisten. Fastopfer zu zahlen. Wer dazu imstande ist, soll ein großzügiges Fastopfer entrichten, Präsident Spencer W. Kimbai] hat gesagt: „Ich denke, wenn es uns schon so gut geht, wie es bei vielen von uns der Fall ist, müssen wir sehr, sehr großzügig sein. Statt des Gegenwertes der beiden eingesparten Mahlzeiten sollten wir wohl viel mehr geben - zehnmal soviel, wenn wir dazu in der Lage sind." (GK, Apr. 1974.) Der Bischof bzw. Zweigpräsident kann diesen Fonds dazu verwenden, den Armen und Bedürftigen in seiner Gemeinde bzw. seinem Zweig zu helfen. Am Monatsende überweist der Bischof bzw. Zweigpräsident dem Pfahl- bzw. Distriktspräsidenten alles, was an Fastopferfonds noch übrig ist. Der Pfahl- bzw. Distriktspräsident kann dieses Geld an Gemeinden oder Zweige in seinem Pfahl bzw. Distrikt überweisen, die zuwenig haben. Der Pfahl- bzw. Distriktspräsident meldet dann jeden Monat seinen Kassenbestand an die Gebiets Finanzabteilung. Wenn der Pfahl bzw. Distrikt ein Defizit hat, wird ihm der fehlende Betrag von der Gebiets Finanzabteilung riickerstattet, Fastopfergelder dürfen für die folgenden Grundbedürfnisse verwendet werden:

a) Essen b) Kleidung c) Wohnung d) ärztliche Versorgung

Es ist nicht zulässig, Fastopfergelder - ob direkt oder indirekt - für die Finanzierung von Ausbildung, strafbarer Verschuldung, Geldstrafen, Bürgschaften und Kautionen, nicht unbedingt notwendigen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen, Fahrten zum Tempel usw. zu verwenden. Fastopfergelder dürfen auch nicht - weder direkt noch indirekt - für folgendes verwendet werden:

a) Ankauf, Umbau oder Einrichtung eines Lagerhauses des Bischofs b) Finanzierung von Wohfahrtsproduktionsprojekten c) Ankauf von Land d) Errichtung von Gebäuden e) Ankauf von irgendwelcher Einrichtung, von Vieh, Futter oder Material für den Beirieb oder die Ausrüstung von Wohlfahrtsprojekten f) Hausmeisterdienste oder -material für Gemeinde- oder Pfahlhäuser Fastopfergelder dürfen nicht als Darlehen vergeben werden

Der Bischof bzw. Zweigpräsident kann dem bedürftigen Mitglied Geld geben, um Miete, Wasser, Strom und Heizung sowie Arztrechnungen zu bezahlen, oder er bezahlt den jeweiligen Gläubiger direkt. Über der materiellen Hilfeleistung darf der Priestertumsführer auf keinen Fall die geistige Einfühlung und Hilfe vergessen. Die Kirche ist gegen jede Art von Almosensystem. Folgendes folgt daraus: Insofern es möglich ist, soll jeder Unterstützungsempfänger vom Bischof bzw. Zweigpräsidenten eine Arbeit zugewiesen bekommen, die als Gegenleistung für die gewährte Hilfe anzusehen ist. Selbst Behinderte kann man im Rahmen ihrer Fähigkeiten mit Heimarbeit beschäftigen. Ist jemand finanziell wieder dazu imstande, so soll er auch wieder Fastopfer zahlen. (Siehe LuB 56:16-18.)

Es ist sicherlich angebracht, diese wenigen Richtlinien festzulegen, doch muss sich der Bischof bzw. Zweigpräsident darüber im klaren sein, dass er - als Richter in Israel - berufen ist, die Bedürfnisse und die richtige Verwendung des Fastopfers zu beurteilen. Daher sind ins einzelne gehende Richtlinien gar nicht möglich: es ist vielmehr Sache des Bischofs bzw. Zweigpräsidenten, nach der nötigen Inspiration zu trachten, so dass richtig beurteilt werden kann. Er soll aber auch nicht zögern, sich notfalls mit seinem Pfahl- bzw. Distriktspräsidenten zu beraten.

verwendete Quellen

Stern, September 1982 S. 38 und 43

externe Links

Thema im Scripture Guide

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